01 Nov 2024 • Vornehmen der Erklärung wird möglich
In 5 Schritten zur Personenstandsänderung
Folgende Anleitung umreißt die für die Personenstandsänderung einer volljährigen geschäftsfähigen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit nach SBGG notwendigen Schritte und Überlegungen. Zusatzinformationen für minderjährige bzw. nicht geschäftsfähige Personen und Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit finden sich weiter unten im FAQ.
InformierenDa es bei der genauen Interpretation des Gesetzes große Unterschiede zwischen den Standesämtern gibt, ist es zu empfehlen, sich im Vorfeld zu informieren. Ausschlaggebend hierbei ist das für dich zuständige Standesamt. Das ist in der Regel das Standesamt, das dich in das Geburtenregister eingetragen hat (Geburtsstandesamt, weitere Infos zur Zuständigkeit im FAQ). Wenn Du deine Erklärung bei einem anderen Standesamt abgeben möchtest ist es ratsam, sich zusätzlich auch über dessen Vorgaben zu informieren.Viele Standesämter, vor allem in großen Städten, haben hierzu bereits Informationen auf ihrer Webseite. Ist dies nicht der Fall, kannst Du dem Standesamt einfach eine kurze E-Mail schreiben oder dort anrufen. Wichtige Fragen, die Du klären solltest, sind unter Anderem:
Wie findet die Anmeldung statt? Geht die Anmeldung auch Telefonisch? Gibt es ein Formular für eine schriftliche Anmeldung?
Welche Dokumente sind für die Anmeldung und/oder die Erklärung notwendig? (Viele Standesämter verlangen eine Geburtsurkunde, diese muss ggf. bereits im Voraus beantragt werden)
Muss die Anzahl der gewählten neuen Vornamen gleich der alten Anzahl an Vornamen sein? (Mehr dazu im FAQ)
ab 01 Aug 2024AnmeldenDamit Du deinen Geschlechtseintrag und deine Vornamen ändern kannst, musst Du dich mindestens drei Monate vorher anmelden. Diese Anmeldung muss bei dem selben Standesamt geschehen, bei dem Du danach auch deine Personenstandsänderung vornehmen lassen möchtest (Erklärung). (Bei Erklärungen im Ausland kann es zu Abweichungen von dieser Regelung kommen; mehr dazu im FAQ)Diese Anmeldung kannst Du entweder persönlich vor Ort erklären, oder in Schriftform per Post an das Standesamt senden. Viele Standesämter haben hierfür bereits Formulare auf ihrer Webseite. Gibt es kein Formular, kannst Du die Anmeldung auch formlos vornehmen, z.B. mit dem Satz "Hiermit Melde ich die Abgabe einer Erklärung zur Änderung meines Geschlechtseintrags und meiner Vornamen nach § 4 SBGG an.". Wichtig hierbei ist, dass deine Anmeldung deinen derzeit rechtskräftigen Namen, dein Geburtsdatum und deinen Geburtsort, deine Meldeadresse und deine Unterschrift enthält!Abhängig vom Standesamt ist die Anmeldung auch telefonisch oder per Fax möglich.
ab 01 Nov 2024, 3-6 Monate nach AnmeldungErklärung VornehmenDrei Monate nach der Anmeldung hast Du weitere drei Monate Zeit, die tatsächliche Erklärung zur Änderung deines Personenstands vor Ort abzugeben. Nimmst Du die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung wahr, musst Du dich erneut anmelden und drei Monate warten. Hast Du dich beispielsweise am 1. August angemeldet, kannst Du die Erklärung im November, Dezember oder Januar vornehmen.Zur Erklärung solltest Du einen Ausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mitbringen. Viele Standesämter verlangen zusätzlich eine Geburtsurkunde und ggf. eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Je nach Standesamt kann es ratsam sein, für die Abgabe der Erklärung einen Termin zu vereinbaren.Nun musst Du dich für einen neuen Geschlechtseintrag und neue Vornamen entscheiden. Mögliche Geschlechtsangaben sind "weiblich", "männlich", "divers" oder die Streichung des Eintrags. Dein neuer Vorname bzw. deine neuen Vornamen müssen zu deinem gewählten Geschlechtseintrag passen. (Mehr dazu im FAQ)Zuletzt musst Du versichern, dass dein gewählter Geschlechtseintrag deiner Geschlechtsidentität am besten entspricht und, dass dir die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
Beantragen neuer Ausweisdokumente und ZeugnisseNachdem Du nun einen anderen rechtskräftigen Namen führst, musst Du auch Ausweise und andere Zeugnisse neu ausstellen lassen. (Mehr zu den Kosten im FAQ)Dokumente, die Du mit deinem neuen Namen beantragen solltest, sind unter Anderem:
Personalausweis und Reisepass
Führerschein
Zeugnisse (z.B. Schulabschluss)
Ändern des Personenstands in nichtamtlichen RegisternDeine persönlichen Angaben finden sich auch in den Akten vieler nichtamtlicher Organisationen wieder. Diese werden im Normalfall nicht automatisch über deine Personenstandsänderung in Kenntnis gesetzt, sondern sind darauf angewiesen, dass Du sie über die Änderung deines Geschlechtseintrags und deiner Vornamen informierst. Hier einige Beispiele:
Deine Schule, deine Uni und/oder dein Arbeitgeber
Deine Bank und/oder Zahlungsdienstleister
Versicherungen
Vereine, bei denen Du Mitglied bist
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bei welchem Standesamt kann die Erklärung abgegeben werden?
Die Erklärung kann grundsätzlich bei jedem deutschen Standesamt, sowie jeder deutschen Auslandsvertretung (z.B. einer Botschaft) abgegeben werden. Findet die Erklärung nicht bei dem Standesamt statt, das für dich zuständig ist, wird die Erklärung an dieses weitergeleitet.Die Erklärung muss jedoch bei dem selben Standesamt stattfinden, bei dem Du bereits deine Anmeldung abgegeben hast!Soll die Erklärung bei einer deutschen Auslandsvertretung stattfinden, ist von dieser abhängig, ob die Anmeldung auch dort, oder bei dem für dich zuständigen Standesamt abgegeben werden muss.
Welches Standesamt ist für mich zuständig?
Erfolgt die Erklärung nicht bei dem für dich zuständigen Standesamt, wird die Erklärung an dieses weitergeleitet. Das zuständige Standesamt ist das Standesamt, das deinen Eintrag im Personenstandsregister verwaltet. Im Normalfall ist das das Standesamt, das deine Geburtsurkunde ausgestellt hat (Geburtsstandesamt).Entsteht dadurch keine Zuständigkeit, ist das Standesamt der Eheschließung zuständig; andernfalls das Standesamt am Wohnort. Ergibt sich auch dadurch keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ist es möglich, auch nur die Vornamen zu ändern?
Nein, nach dem SBGG muss auch der Geschlechtseintrag geändert werden. Die Änderung des Geschlechtseintrags führt dann zur Bestimmung neuer Vornamen. Um nur die Vornamen zu ändern, gibt es andere Gesetzte, wie z.B. das Namensänderungsgesetz.
Muss die Anzahl der Vornamen gleich bleiben?
Aus dem Gesetzestext des SBGG geht keine direkte Einschränkung hervor, die besagt, dass sich die Anzahl der Vornamen nicht ändern darf. In einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wurde den Standesämtern empfohlen, keine Änderung der Vornamensanzahl zuzulassen. Nach wiederholtem Einwirken Betroffener und der Regierung wurde ein weiteres Rundschreiben versendet, in dem die vorherigen Restriktionen zurückgenommen werden.Laut derzeitiger Empfehlung des BMI kann die Anzahl der Vornamen also "erhöht oder verringert werden, [bei einer] Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen".Manche Standesämter haben aber wohl eines oder beide der Rundschreiben nicht erhalten, oder weichen bewusst von den Empfehlungen des BMI ab. Daher kann es dennoch sinnvoll sein, bei dem für dich zuständigen Standesamt nachzufragen, wie deren konkrete Vorgaben sind, und ggf. auf die Rundschreiben des BMI hinzuweisen.
Kann auch nur der Geschlechtseintrag geändert werden? Kann ich meine bisherigen Vornamen behalten?
Laut SBGG sind nach der Änderung des Geschlechtseintrags neue Vornamen zu bestimmen, die zur jeweiligen Geschlechtsangabe passen. Passen deine bisherigen Vornamen also zu deinem neuen Geschlechtseintrag, kannst Du diese behalten, andernfalls musst Du diese wechseln.
Wie wird entschieden ob die gewählten Vornamen zum Geschlechtseintrag passen?
Das SBGG bestimmt nur wage, dass die Vornamen "dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen" müssen. Es ist also davon auszugehen, dass hier die selben Voraussetzungen gelten, wie bei der Vornamenswahl durch die Eltern bei Geburt. Vor allem bei der Geschlechtsangabe "divers" und bei der Streichung des Geschlechtseintrags wird diese Regelung wohl nachsichtig ausgelegt werden.Ist sich ein Standesamt nicht sicher, ob die gewünschten Vornamen passend sind, ist ein externes Namensgutachten notwendig, in schwierigen Fällen muss evtl. sogar ein Gericht entscheiden.Wenn Du wissen möchtest, ob ein bestimmter Vorname mit deinem gewünschten Geschlechtseintrag verwendet werden kann, solltest Du am besten direkt bei dem für dich zuständigen Standesamt nachfragen!
Muss ich die Änderung begründen? Brauche ich ein Gutachten oder Attest?
Da es sich beim Selbstbestimmungsgesetz um eine Selbstauskunft handelt, musst Du deine Entscheidung nicht begründen. Du musst gegenüber dem Standesamt lediglich versichern, dass dein gewählter Geschlechtseintrag deiner Geschlechtsidentität am besten entspricht. Dazu benötigst Du weder ein Gutachten, noch ein Attest.
Wann kann ich meinen Personenstand erneut ändern? Wie funktioniert die Sperrfrist?
Das SBGG enthält eine Sperrfrist, die besagt, dass zwischen zwei Erklärungen zur Personenstandsänderung mindestens ein Jahr liegen muss. Die erneute Anmeldung kann jedoch schon vor Ablauf dieses einen Jahres vorgenommen werden.Fand deine letzte Personenstandsänderung nach SBGG beispielsweise am 1. November 2024 statt, kannst Du erst am 1. November 2025 wieder eine Erklärung abgeben.Die Sperrfrist gilt nicht für minderjährige und/oder geschäftsunfähige Personen.
Was gilt für minderjährige Personen?
Bei minderjährigen Personen unterscheidet sich das Vorgehen je nach Alter:
jünger als 5 Jahre: Die Erklärung muss durch die Eltern (bzw. die gesetzlichen Vertreter) erfolgen. Diese müssen zudem erklären, dass sie beraten sind. Die Zustimmung des Kindes ist nicht notwendig. Wird die Erklärung durch einen Vormund abgegeben, ist zusätzlich die Zustimmung des Familiengerichts notwendig.
5-13 Jahre: Die Erklärung muss durch die Eltern (bzw. die gesetzlichen Vertreter) erfolgen. Diese müssen zudem erklären, dass sie beraten sind. Das Kind muss der Personenstandsänderung zustimmen. Wird die Erklärung durch einen Vormund abgegeben, ist zusätzlich die Zustimmung des Familiengerichts notwendig.
14-17 Jahre: Der*die Jugendliche muss die Erklärung selbst abgeben und muss versichern, dass er*sie beraten wurde. Zusätzlich ist hierzu die Zustimmung der Eltern (bzw. der gesetzlichen Vertreter) nötig. Im Konfliktfall (z.B. wenn die Eltern nicht zustimmen) kann ein Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
Für minderjährige Personen gilt generell keine Sperrfrist.
Was gilt für volljährige geschäftsunfähige Menschen?
Für volljährige geschäftsunfähige Menschen kann nur der*die jeweilige Betreuer*in die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Hierzu ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts notwendig.Für volljährige geschäftsunfähige Menschen gilt keine Sperrfrist.
Was gilt für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit?
Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können das SBGG nur nutzen, wenn sie nach Art. 7a Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben und entweder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen.
Wie viel kostet eine Personenstandsänderung nach SBGG?
Die Personenstandsänderung an sich, die durch die Erklärung vor einem Standesamt erfolgt, ist nur ein Teil der Kosten, die insgesamt anfallen, da zusätzlich auch neue Ausweisdokumente und Zeugnisse beantragt werden müssen. Die Höhe aller dieser Kosten ist stark vom jeweiligen Standesamt bzw. der jeweiligen Ausweisbehörde abhängig. Zur Orientierung hier die wichtigsten Kosten:
Erklärung zur Personenstandsänderung beim Standesamt: ~35€
Das Selbstbestimmungsgesetz hat eine lange Reise hinter sich. Angefangen beim Koalitionsvertrag, über zahlreiche Entwürfe, Lesungen und Anhörungen, bis hin zur finalen Verkündung im Bundesgesetzblatt ist viel passiert. Die vollständige Entstehungsgeschichte findest Du übersichtlich zusammengefasst in unserer Timeline.
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Bei obigen Empfehlungen handelt es sich um Projekte mit Bezug auf das Thema Trans*, bei denen ich entweder selbst mitwirke oder mit deren Betreiber*innen ich in engem Austausch stehe.
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Hi, ich bin Kim (sie/er/they)! Als nicht-binäre Person interessiere ich mich schon seit langem für das Selbstbestimmungsgesetz.Während des Gesetzgebungsverfahrens drang über den Fortschritt des Vorhabens nur wenig nach außen. Und auch nach der Verabschiedung des Gesetzes sind noch viele Fragen zu Anwendung ungeklärt.Auf dieser Seite möchte ich die Entstehungsgeschichte des Selbstbestimmungsgesetzes dokumentieren und über dessen Verwendung aufklären.Für Fragen oder Anregungen stehe ich gerne zur Verfügung.